(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in
§ 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt;
§ 92 Abs. 3 und
§ 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in
§ 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert.
§ 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.