(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.