Gesetz.sh
MITBESTGWO_1_2002

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 6 Mitteilungspflicht

Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.