Gesetz.sh
MITBESTGWO_1_2002

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 3 Betriebswahlvorstand

Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.