Gesetz.sh
MITBESTGWO_1_2002

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.