Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
- 2.
- 3.
- 4.
- natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
- 5.
- natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 5a.
- natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
- 6.
- 6a.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungenjeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
- 6b.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
- a)
- des Artikels 2 oder
- b)
- des Artikels 3
- 7.
- Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 10.
- Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.