Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach
§ 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in
§ 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.