(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
- 1.
- nach Art und Menge
- a)
- die inländische Rohölförderung,
- b)
- die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- c)
- die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
- d)
- den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
- e)
- den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
- 2.
- unterteilt nach Art und Menge der Produkte
- a)
- die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
- b)
- die Bestände im Inland,
- c)
- die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
- d)
- die Bestandsveränderungen durch Verluste;
- 3.
- die Kapazitäten
- a)
- der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
- b)
- der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
- c)
- der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1 000 Kubikmeter.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.