Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Verfügung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5,
§ 7 Satz 1 oder
§ 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
zur Begründung eines Antrags nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder
§ 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,
- 3.
entgegen
§ 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.