Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach
§ 1 Absatz 2 spätestens zu dem in
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.