Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
MILCHQBALMZUSTV
/
§ 2
MILCHQBALMZUSTV
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle