(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- als Milchhändler oder Großverbraucher ohne Erlaubnis der obersten Landesbehörde Milch oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1 Abs. 5 von einem Milcherzeuger bezieht,
- 4.
- den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 einstellt,
- 5.
- 7.
- die Auskünfte, zu denen er nach § 27 dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- 8.
- die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Unterlagen oder die Besichtigung oder die Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder -räumen den Beauftragten der auskunftsberechtigten Stellen (§ 27 Abs. 1 und 2) verweigert oder sie dabei behindert,
- 9.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.