Gesetz.sh
MET_GLOCKAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Zinngießer/Zinngießerin, Metallformer und Metallgießer/Metallformerin und Metallgießerin sowie Glockengießer/Glockengießerin sind nicht mehr anzuwenden.