(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
- 1.
- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
- 2.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
- 1.
- Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
- 2.
- Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
- 1.
- für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
- 2.
- für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.