Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §
§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach
§ 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über;
§ 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.