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MEISTVOEIGANERKV
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§ 2
MEISTVOEIGANERKV
Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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