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MEDINFOFANGAUSBV
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§ 2
MEDINFOFANGAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste *)
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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