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MECHATRONIKERAUSBV
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§ 2
MECHATRONIKERAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*) (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung - MechatronikerAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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