Gesetz.sh
MDBNDVERFSCHVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.