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MBPOLVDVDV
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§ 20
MBPOLVDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
§ 20
Erholungsurlaub
Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
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