Gesetz.sh
MBPOLVDVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
§ 20 Erholungsurlaub

Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.