(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf
- 1.
- zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,
- 2.
(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.