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MBANKDVDV
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§ 3
MBANKDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 3
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.
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