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MBANKDVDV
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§ 19
MBANKDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 19
Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
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