Gesetz.sh
MB-APRV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.