(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 und
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach
§ 2 Änderungen an den Inhalten nach
§ 3 ergeben.