Ordnungswidrig im Sinn des
§ 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 3 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder
§ 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.