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MARVERSTMELDV
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§ 9
MARVERSTMELDV
Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht* (BaFin-Hinweisgeberverordnung - BaFinHwgebV)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.
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Quelle