Ordnungswidrig im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 2 Absatz 1,
§ 3 Absatz 1,
§ 4 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1,
§ 5a Absatz 1,
§ 5b Absatz 1 Satz 1,
§ 5c Absatz 1 oder
§ 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
entgegen
§ 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.