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MARKTFOFANGAUSBV
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§ 2
MARKTFOFANGAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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