Gesetz.sh
MARKENV_2004

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.