(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §
§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.
(2) Im Übrigen sind
§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §
§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.