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§ 38
MARKENG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
§ 38
Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §
§ 36
und 37 beschleunigt durchgeführt.
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