Gesetz.sh
MALERLACKAUSBV_2021

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 43 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Ausführen von Ausbauarbeiten,
3.
Ausführen von Dämmarbeiten sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.