(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
- 2.
- sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
(2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
- 2.
- sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
- 1.
- sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
- 2.
- sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
- 3.
- die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.