(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für
- 1.
- die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und
- 4.
- die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.
(2) Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.