Gesetz.sh
MA_SCHUHMAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin* (Maßschuhmacherausbildungsverordnung - MaßschuhmAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie
2.
Schuhreparatur.