Gesetz.sh
MA_SCHUHMAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin* (Maßschuhmacherausbildungsverordnung - MaßschuhmAusbV)
§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.