Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach
§ 6 Absatz 1 erfüllt,
- 1.
die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach
§ 2 prüft und
- 2.
die rechtfertigende Indikation nach
§ 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei der zu untersuchenden Person unter Berücksichtigung des Berichts nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stellt.