Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
LUFTVZO
/
§ 98
LUFTVZO
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 98
Anzuwendende Vorschriften
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist
§ 93
sinngemäß anzuwenden.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L