Gesetz.sh
LUFTVZO

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 106a Selbstbehalt

Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.