Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
LUFTVKFLAUSBV
/
§ 2
LUFTVKFLAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau* (Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung - LuftvKflAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L