(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
- 1.
- zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- 2.
- zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
- 3.
- 4.
- zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
- 5.
- zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
- 6.
- zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
- 7.
- zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
- -
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- -
- Luftfahrzeugmuster,
- -
- Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- -
- Anzahl der Fluggäste,
- -
- Art des Fluges,
- -
- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.