Gesetz.sh
LUFTSISCHULV_2023

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 30 Fortbildungsverfahren

Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.