Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
LUFTSCHLICHTV
/
§ 2
LUFTSCHLICHTV
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV)
§ 2
Sitz
Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L