Gesetz.sh
LUFTPERSVDV_2

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.