Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
- 1.
- 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 3.
- 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
- 4.