Gesetz.sh
LUFTFZGG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 58 

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.