Gesetz.sh
LUFTFZGG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 29 

Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.