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LUFTBODV_4
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§ 18
LUFTBODV_4
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) (4. DV LuftBO)
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle