Gesetz.sh
LUFTBO

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 31 Flugdurchführungsplan

Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.